Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, die zwischen Ihnen (dem „Lizenznehmer“) und der Perelyn GmbH, Reichenbachstr. 31, 80469 München (der „Lizenzgeber“, gemeinsam mit dem Lizenznehmer die „Parteien“ bzw. einzeln eine „Partei“) über die URL https://www.adiu-health.de zustande kommen (der geschlossene Vertrag samt dieser Bedingungen der „Pilotvertrag“), soweit nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren. Maßgeblich ist die jeweils bei Abschluss des Pilotvertrags gültige Fassung dieser Bedingungen.
Der Lizenzgeber entwickelt die Software Adiu, die Ärzte bei der Dokumentation von Behandlungen unterstützt. Der Lizenznehmer ist ein niedergelassener Arzt und möchte die Software Adiu in seiner Arztpraxis einsetzen. Ziel dieses Pilotvertrags ist es, dem Lizenznehmer eine Lizenz für eine Testversion an der Software Adiu zu verschaffen und deren Betrieb zu regeln.
Für diesen Pilotvertrag und seine Anlagen gelten die nachfolgenden Definitionen:
Höhere Gewalt
ist definiert in Ziffer 10.
Leistungen
ist definiert in Ziffer 2.1.
Software Adiu
ist die vertragsgegenständliche Software auf Basis von KI-Technologien zur Unterstützung von Ärzten bei der Dokumentation von Behandlungen.
Vertrauliche Informationen
sind alle Informationen und Dokumente, inklusive der Vertragsdokumente, die entweder ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen oder der Art der Information selbst ergibt.
Die Präsentation und Bewerbung der Software Adiu stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Pilotvertrags dar. Mit der Registrierung in der Software Adiu gibt der Lizenznehmer ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Pilotvertrags ab. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Lizenzgeber dem Lizenznehmer dies per E-Mail bestätigt. Die Vertragsannahme des Lizenzgebers richtet sich ausschließlich an Unternehmer, insbesondere an niedergelassene Ärzte. Der Lizenznehmer bestätigt, dass er kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist.
3.1 Leistungsgrundsätze
Der Lizenzgeber erbringt unter diesem Pilotvertrag den Betrieb der Software Adiu als Software as a Service-Anwendung sowie deren Support (gemeinsam die „Leistungen“). Einzelheiten zu den Inhalten der Leistungen ergeben sich aus Anlage 1 (Leistungen).
3.2 Einsatz von Subunternehmer
Der Lizenzgeber ist berechtigt nach eigenem Ermessen und ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenznehmers Subunternehmer einzuschalten.
Der Lizenzgeber betreibt die Software Adiu in der AWS-Cloud. Alle Daten werden in EU-Rechenzentren gehostet.
Der Lizenzgeber gewährleistet eine Verfügbarkeit der Software Adiu von 90% im Jahresmittel in der Zeit von Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr. Demarkationspunkt, an dem die Verfügbarkeit gemessen wird, ist die WAN-gerichtete Router-Ausgabe des zum Betrieb der Software Adiu genutzten Rechenzentrums.
Der Lizenzgeber teilt dem Lizenznehmer notwendige Wartungsarbeiten mindestens fünf (5) Werktage im Voraus in Textform mit. Wartungsarbeiten sollen maximal ein (1) mal pro Kalendermonat geplant werden. Zeiten von geplanten und angekündigten Wartungsarbeiten werden bei der Berechnung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt.
Sämtliche geistigen Eigentumsrechte (insbesondere des Urheberrechts, der Erfindungsrechte und der technischen Schutzrechte) an den Leistungen und an Arbeitsergebnissen, an denen Schutzrechte bestehen können, verbleiben grundsätzlich beim Lizenzgeber.
Der Lizenznehmer räumt dem Lizenzgeber hiermit für die Dauer des Pilotvertrags ein einfaches, nicht übertragbares Recht ein, das geistige Eigentum des Lizenznehmers sowie sämtliche vom Lizenznehmer in die Software Adiu eingegebene oder übertragene Daten zu nutzen und/oder durch Subunternehmer nutzen zu lassen, soweit dies zur Erbringung der Leistungen gegenüber dem Lizenznehmer erforderlich oder zweckmäßig ist. Der Lizenznehmer räumt dem Lizenzgeber ferner ein einfaches, übertragbares und zeitlich unbeschränktes Recht ein, sämtliche vom Lizenznehmer in die Software Adiu eingegebene oder übertragene Daten in anonymisierter Form für jede bekannte und unbekannte Art zu nutzen, insbesondere um die eigenen Systeme weiterzutrainieren.
Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer hiermit ein nicht exklusives, zeitlich auf die Laufzeit dieses Pilotvertrags beschränktes Recht zur Nutzung der Software Adiu für die eigenen internen Geschäftsvorfälle des Lizenznehmers ein. Der Lizenznehmer darf die Software weder vermieten noch anderweitig unterlizenzieren, sie nicht öffentlich zugänglich machen und sie nicht entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung stellen. Der Lizenznehmer darf die Software nicht verändern, übersetzen, dekompilieren oder disassemblieren und darf keinerlei Schutzvermerke in der Software verändern. Der Lizenzgeber kann die Nutzungsrechte an der Software Adiu widerrufen, insbesondere, wenn (i) eine vom Lizenznehmer zu vertretende missbräuchliche Nutzung, auch durch Dritte, vorliegt, und/oder (ii) der Lizenznehmer gegen diesen Pilotvertrag oder die Sorgfaltspflicht im Umgang mit seiner Zugangskennung verstoßen hat.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, für die Leistungen notwendige Mitwirkungen zu erbringen. Dazu zählt insbesondere ein handelsüblicher Computer mit einem aktuellen Webbrowser, über den die Software Adiu aufgerufen wird.
Der Lizenznehmer ist zudem verpflichtet, sämtliche Ergebnisse und Ausgaben der Software Adiu sorgfältig und auf der Zeile zu prüfen. KI-Anwendungen können nach dem Stand der Technik nicht fehlerfrei agieren. Insbesondere können KI-Anwendungen wie Adiu halluzinieren, d.h. Inhalte völlig frei erfinden. Bei sog. Large Language Models, die auch Adiu einsetzt, wird auf Basis der Trainingsdaten das nächste Wort auf Basis einer Wahrscheinlichkeitsberechnung ermittelt. Diese Wahrscheinlichkeit liegt niemals bei 100%. Die Software Adiu erzeugt damit keine inhaltlich korrekten, sondern wahrscheinlich korrekte Inhalte. Die Letztentscheidung für die Übernahme des von der Software Adiu vorgeschlagenen Dokumentationsentwurfs liegt daher beim Lizenznehmer.
Der Lizenznehmer ist ferner verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Sicherheit und Stabilität der Software Adiu gefährdet, insbesondere in Datennetze einzudringen, Denial of Service-Attacken durchzuführen oder unberechtigten Dritten Zugang zur Software Adiu zu gewähren.
Für die Leistungen unter diesem Pilotvertrag erhält der Lizenzgeber die im Anmeldeprozess angezeigte Vergütung. Für angebrochene Monate wird die Vergütung pro rata temporis fällig. Jede Vergütung unter diesem Pilotvertrag versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Vergütung ist fällig mit Beginn des jeweiligen Monats.
Die Bezahlung der Vergütung richtet sich nach der im Anmeldeprozess ausgewählten Zahlungsart.
Die Software Adiu befindet sich in der Beta-Phase und wird noch weiterentwickelt und getestet. Der Lizenzgeber leistet keine Gewähr dafür, dass die Software Adiu fehlerfrei funktioniert.
Der Lizenzgeber leistet Gewähr dafür, dass die Software Adiu im Wesentlichen der vereinbarten Beschaffenheit entspricht sowie dafür, dass der Lizenznehmer die Software Adiu ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Diese Gewährleistung gilt nicht für etwaige Beeinträchtigungen und Fehler, die darauf beruhen, dass die Software Adiu in einer nicht vom Lizenzgeber vorgesehenen Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird.
Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber etwaige Fehler und Mängel der Leistungen des Lizenzgebers unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Tagen nach Bereitstellung der jeweiligen Leistung mitzuteilen und die Fehlerbeschreibung sowie die Symptome reproduzierbar und detailliert darzulegen. Der Lizenznehmer wird etwaige Rückfragen des Lizenzgebers zur Fehlerbeschreibung unverzüglich beantworten.
Der Lizenzgeber kann Mängel nach seiner Wahl durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch eine Ersatzlieferung (Nachlieferung) beheben. Im Falle einer Ersatzlieferung kann der Lizenznehmer unter Umständen eine aktualisierte Software-Version erhalten, sofern dies keine unzumutbaren Beeinträchtigungen mit sich bringt. Eine Kündigung des Lizenznehmers gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist erst möglich, wenn dem Lizenzgeber ausreichend Zeit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Ein Mängelbeseitigung gilt erst als fehlgeschlagen, wenn sie unmöglich ist, vom Lizenzgeber abgelehnt oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, eine Nachbesserung mindestens dreimal ohne Erfolg durchgeführt wurde oder aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Lizenznehmer vorliegen. Bei Rechtsmängeln kann der Lizenzgeber nach eigenem Ermessen dem Lizenznehmer entweder eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Vertragssoftware anbieten oder die Software so anpassen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
Einzelheiten der Verpflichtungen der Parteien zum Schutz von personenbezogenen Daten regelt Anlage 2 (Auftragsverarbeitungsvereinbarung).
10.1 Allgemeines
Die Parteien sind verpflichten, die Vertraulichen Informationen, die eine Partei der anderen Partei unter diesem Pilotvertrag mitteilt, übergibt oder sonst wie zur Kenntnis bringt, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Leistungserbringung zu benutzen. Vertrauliche Informationen sind jedoch nicht solche Informationen, die
der Kenntnis nehmenden Partei bereits bekannt waren, bevor sie durch Mitteilung durch die andere Partei im Rahmen dieses Pilotvertrags Kenntnis erlangte;
sich der Kenntnis nehmenden Partei unabhängig von der Kenntnisnahme aufgrund eigener Entwicklung eröffneten, ohne dass sie sich hierbei der Vertraulichen Information der anderen Partei bedient hätte;
die Kenntnis nehmende Partei von einer dritten Partei erhielt, die nicht hinsichtlich des Gebrauchs oder der Weitergabe solcher Informationen beschränkt ist;
einer Partei am Tage der Übermittlung bereits rechtmäßig vorliegen und nicht von der anderen Partei stammen;
der Öffentlichkeit auf andere Weise als durch eine Verletzung dieses Pilotvertrags bekannt geworden sind; oder
die eine Partei gegenüber der Kenntnis nehmenden Partei schriftlich vom Erfordernis der Vertraulichkeit ausgenommen hat.
Die Parteien schützen Vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff und behandeln diese mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die sie bei ihren eigenen, gleichermaßen Vertraulichen Informationen anwenden, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Vertrauliche Informationen dürfen von der empfangenden Partei Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei offengelegt werden, es sei denn
dies ist aufgrund von zwingenden anwendbaren rechtlichen Rahmenbedingungen oder gerichtlichen oder aufsichtsrechtlichen Anordnungen erforderlich und die empfangende Partei hat die andere Partei unverzüglich über die jeweilige Verpflichtung schriftlich informiert; oder
die Vertraulichen Informationen werden den Beratern der empfangenden Partei im Zusammenhang mit der Auslegung oder Ausführung der Vertragsdokumente oder einer sich daraus ergebenden Streitigkeit zugänglich gemacht und der Berater hat sich vorher schriftlich gegenüber der empfangenden Partei zur Verschwiegenheit verpflichtet oder ist bereits von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet; oder
die Weitergabe an Mitarbeiter oder Subunternehmer ist für die Erbringung der Leistungen erforderlich oder zweckmäßig.
10.2 Arztgeheimnis
Der Lizenzgeber hat seine Mitarbeiter oder Subunternehmern zur Verschwiegenheit zu verpflichten und anzuhalten, soweit sie in Erfüllung dieser Vereinbarung für den Lizenznehmer tätig werden, und auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere über § 203 StGB, hinzuweisen. Der Lizenzgeber hat Subunternehmer zu verpflichten, dass diese ihre Mitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichten und auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere über § 203 StGB, hinweisen.
Der Lizenzgeber bestätigt, dass er vom Lizenznehmer auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere über § 203 StGB, hingewiesen wurde. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Zieht der Lizenzgeber zur Erfüllung dieser Vereinbarung andere Personen hinzu, hat der Lizenzgeber diese Personen zur Verschwiegenheit zu verpflichten und auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere auf § 203 StGB, hinzuweisen.
Der Lizenzgeber verpflichtet sich, dem Lizenznehmer ohne weitere Aufforderung eine Kopie der schriftlichen Verschwiegenheitserklärungen seiner Mitarbeiter oder beauftragten Subunternehmer auszuhändigen.
10.3 Wirksamkeit nach Beendigung dieses Pilotvertrags
Die Bestimmungen dieser Ziffer 9 (Vertraulichkeit) behalten ihre Wirksamkeit auch nach der Beendigung dieses Pilotvertrags.
Führt ein Ereignis, das für den Lizenzgeber unter Anwendung billigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht vorhersehbar und durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Lizenzgebers nicht vermeidbar war („Höhere Gewalt“) dazu, dass der Lizenzgeber seine Verpflichtungen aus diesem Pilotvertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, ist der Lizenzgeber für die Dauer der Höheren Gewalt von seinen vertraglichen Pflichten, insbesondere der Erbringung der Leistungen, befreit. Höhere Gewalt liegt insbesondere vor bei Krieg, Epidemien, Pandemien (z.B. Covid-19), Aufstand, Unruhen, Streik, Embargo, Explosion, Brand, Hochwasser und Unwetter.
12.1 Haftungsbeschränkung für Lizenzgeber
Der Lizenzgeber haftet, auch für seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, unbeschränkt nur (a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, (b) bei der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, (c) im Umfang einer von ihm übernommenen Garantie, (d) nach dem Produkthaftungsgesetz, und (e) soweit das Gesetz eine unbeschränkte Haftung zwingend vorsieht. Im Übrigen gilt:
Die Haftung des Lizenzgebers für leicht fahrlässig verletzte Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Pilotvertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertraut (sog. Kardinalpflichten), nur in Höhe des Schadens, der nach Art des Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
Im Übrigen haftet der Lizenzgeber nicht.
12.2 Haftungsbeschränkung für Arbeitnehmer und Organe des Lizenzgebers
Ziffer 11.1 gilt entsprechend für eine etwaige persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Pilotvertrag.
Dieser Pilotvertrag tritt mit Unterzeichnung beider Parteien in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Beide Parteien können diesen Pilotvertrag ordentlich mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende kündigen. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bleibt unberührt. Jedwede Kündigungen sind in Schriftform zu erklären.
14.1 Kosten
Jede Partei hat die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung dieses Pilotvertrags entstehen, selbst zu tragen, sofern nicht abweichend vereinbart.
14.2 Änderungen und Ergänzungen
Es bestehen keine mündlichen Vereinbarungen oder sonstigen Nebenabreden zu diesem Pilotvertrag. Änderungen oder Ergänzungen des Pilotvertrags oder der übrigen Vertragsdokumente bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf oder die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Abweichende Bedingungen des Lizenznehmers werden nicht Bestandteil dieses Pilotvertrags, auch nicht, wenn der lizenzgeber der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.
14.3 Abtretung; Aufrechnung; Zurückbehaltungsrechte
Die Abtretung von Rechten aus diesem Pilotvertrag durch den Lizenznehmer an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers.
Eine Aufrechnung durch den Lizenznehmer gegenüber dem Lizenzgeber ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder vom Lizenzgeber unbestritten ist oder sich aus demselben Vertragsverhältnis ergibt.
Zurückbehaltungsrechte des Lizenznehmers in Ansehung der vereinbarten Vergütung sind ausgeschlossen.
14.4 Schriftform
Verlangt dieser Pilotvertrag Schriftform, eine schriftliche Erklärung oder ist keine abweichende Form ausdrücklich vertraglich vereinbart, meint dies Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB unter Ausschluss des § 127 BGB. Textform (z.B. E-Mails) genügt der Schriftform nicht.
14.5 Änderungsrecht
Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, diesen Pilotvertrag (inkl. Anlagen) mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen, sofern nicht für das Äquivalenzverhältnis wesentliche Vertragsinhalte geändert werden und die Änderung für den Lizenznehmer zumutbar ist. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer mindestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten der Vertragsänderung davon in geeigneter Weise in Kenntnis setzen. Ist der Lizenznehmer mit der Änderung nicht einverstanden, ist er berechtigt, innerhalb von sechs (6) Wochen nach Kenntnis der Vertragsänderung dieser in Textform zu widersprechen. Erfolg ein rechtzeitiger Widerspruch durch den Lizenznehmer wird der Pilotvertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. In diesem Fall ist der Lizenzgeber berechtigt, den Pilotvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Erfolgt kein rechtzeitiger Widerspruch durch den Lizenznehmer, so gilt die Vertragsänderung mit Ablauf der sechswöchigen Widerspruchsfrist als wirksam vereinbart. Auf diese Folgen wird der Lizenzgeber in der Mitteilung hinweisen.
14.6 Garantien
Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer unter diesem Pilotvertrag keine Garantien, sofern der Lizenzgeber nicht den Begriff „Garantie“ verwendet und im Rahmen der jeweiligen Regelung nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass von diesem Absatz abgewichen werden soll.
14.7 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Pilotvertrags unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Pilotvertrags. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung gemeinsam durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchsetzbaren so nahe wie möglich kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Pilotvertrag. § 139 BGB findet keine Anwendung.
14.8 Marketing/ Veröffentlichungen
Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Namen des Lizenznehmers und eine Beschreibung der Leistungen in Pressemitteilungen und in sonstigen Marketingmaterialien zu veröffentlichen und zu verwenden.
14.9 Rechtswahl
Dieser Pilotvertrag sowie die unter ihm getroffenen Vereinbarungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
14.10 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit diesem Pilotvertrag ist München, soweit nicht das Gesetz einen zwingenden Gerichtsstand vorschreibt.
EINLEITUNG
Die Software Adiu dient ausschließlich der Unterstützung eines Arztes bei der Dokumentation der Behandlung, kann die Tätigkeit des Arztes aber in keiner Art und Weise ersetzen. Immer obliegt es dem Lizenznehmer die Angaben auf Vollständigkeit und Korrektheit zu überprüfen bzw. zu hinterfragen.
LEISTUNGSBESCHREIBUNG
Der Lizenznehmer hat die Möglichkeit sich über Zugangsdaten auf der web-basierten Plattform einzuloggen. Hierüber können nach vorheriger Aufklärung und Einwilligung eines Dritten Gespräche aufgezeichnet werden. Diese können a) direkt über den integrierten Audiorecorder aufgenommen oder b) selbständig über andere digitale Audio-Aufnahmegeräte in gängigem Datenformat (z.B. MP3, .wav) hochgeladen werden. Danach wird die Audiodatei mit Hilfe von Transkriptions-Algorithmen in eine Textdatei transkribiert. Diese Transkription wird automatisch in eine Zusammenfassung umgewandelt, welche dann als Textdatei zur weiteren Verarbeitung vom Lizenznehmer weiterverwendet werden kann (z.B. kopieren in die eigene digitale Patientenakte). Die Zusammenfassung kann begrenzt anhand einzelner Variablen (z.B. Textlänge, Tonalität) nach den über die Plattform angezeigten Auswahlkriterien angepasst werden bzw. neu generiert werden. Nach 24h werden alle Daten von der Plattform gelöscht, sodass langfristig keine Dateien auf der Plattform verweilen. Ein Timer zeigt die verbleibende Speicherzeit an und es obliegt dem Lizenznehmer eine vorherige Bearbeitung abzuschließen. Ein Wiederherstellen der Dateien ist im Nachgang nicht möglich. Der Lizenznehmer hat weiterhin die Möglichkeit zum Einsehen und Ändern seines Benutzerprofils und zur Einsicht der jeweils gültigen Nutzungskonditionen. Eine geeignete Patientenaufklärung zur Aufzeichnung und Bearbeitung des Gesprächs für die Nutzung der Plattform ist als PDF-Datei abrufbar. Es obliegt dem Lizenznehmer, eine vollständige Aufklärung über die geplante Nutzung der angebotenen Leistungen dem Patienten gegenüber zu leisten und mittels Unterschrift zu dokumentieren.
SPRACHEN
Aktuell werden ausschließlich Texte in deutscher Sprache verarbeitet.
TECHNISCHE VORAUSSETZUNGEN
Als Voraussetzung zur Nutzung der Software wird ein PC bzw. ein Smartphone mit Internetverbindung benötigt, welcher zum Aufrufen der Software über einen marktüblichen Webbrowser in der jeweils aktuellsten verfügbaren Version ermöglicht. Zum Aufzeichnen des Gesprächs ist ein konnektiertes bzw. integeriertes Mikrofon notwendig.
Lizenzgeber erbringt für den Lizenznehmer SaaS-Leistungen gemäß dem abgeschlossenen Pilotvertrag (der „Pilotvertrag“). Teil der Durchführung des Pilotvertrags ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung. Zur Erfüllung der Anforderungen der DSGVO an derartige Konstellationen schließen die Parteien den nachfolgenden Vertrag, dessen Erfüllung nicht gesondert vergütet wird, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
GEGENSTAND/UMFANG DER BEAUFTRAGUNG
Die Zusammenarbeit der Parteien nach Maßgabe des Pilotvertrages bringt es mit sich, dass der Lizenzgeber Zugriff auf personenbezogene Daten des Lizenznehmers (die “Lizenznehmerdaten”) erhält und diese ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Lizenznehmers im Sinne von Art. 4 Nr. 8 und Art. 28 DSGVO verarbeitet.
Die Verarbeitung der Lizenznehmerdaten durch den Lizenzgeber erfolgt ausschließlich in der in Anhang 1 (Einzelheiten zur Verarbeitung) spezifizierten Art sowie in dem dort spezifizierten Umfang und Zweck. Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des Pilotvertrages.
Die Bestimmungen dieses AVV finden Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit dem Pilotvertrag in Zusammenhang stehen und bei denen der Lizenzgeber und seine Beschäftigten oder durch den Lizenzgeber Beauftragte mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, die vom Lizenznehmer stammen oder für den Lizenznehmer erhoben wurden.
RECHTE UND PFLICHTEN DES LIZENZNEHMERS
Der Lizenznehmer ist für die Einhaltung der nach der DSGVO auf einen Verantwortlichen anwendbaren Verpflichtungen verantwortlich.
Der Lizenznehmer hat das Recht, dem Lizenzgeber Weisungen über Art, Umfang, und Methode der Verarbeitungstätigkeiten zu erteilen.
Der Lizenznehmer hat das Recht vom Lizenzgeber alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Pflichten zu verlangen und Überprüfungen beim Lizenzgeber entweder selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte durchzuführen.
PFLICHTEN DES LIZENZGEBERS
Der Lizenzgeber verarbeitet die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Lizenznehmers – auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation –, sofern er nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Lizenzgeber unterliegt, hierzu verpflichtet ist; in einem solchen Fall teilt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
Der Lizenzgeber ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten und die aus dem Bereich des Lizenznehmers erlangten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder deren Zugriff auszusetzen. Unterlagen und Daten sind gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte unter Berücksichtigung des Stands der Technik zu sichern.
Ferner wird der Lizenzgeber alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung und der Erfüllung dieses AVV betraut werden, in Schriftform zur Vertraulichkeit verpflichten (Verpflichtung zur Vertraulichkeit, Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO) und die Einhaltung dieser Verpflichtung mit der gebotenen Sorgfalt sicherstellen. Auf Verlangen des Lizenznehmers wird der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Verpflichtung dieser Personen schriftlich oder in elektronischer Form nachweisen.
Der Lizenzgeber wird seine innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er verpflichtet sich, alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Lizenznehmerdaten gem. Art. 32 DSGVO zu ergreifen und diese für die Dauer der Verarbeitung der Lizenznehmerdaten aufrecht zu erhalten.
Eine Änderung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen bleibt dem Lizenzgeber vorbehalten, wobei er sicherstellt, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.
Der Lizenzgeber unterstützt den Lizenznehmer hinsichtlich der Art der Verarbeitung nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III DSGVO genannten Rechte der betroffenen Personen nachzukommen sowie bei der Einhaltung der in den Artikel 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten.
SUBUNTERNEHMERVERHÄLTNISSE
Der Lizenzgeber ist berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen. Der Lizenzgeber informiert den Lizenznehmer immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung weiterer Auftragsverarbeiter, wodurch der Lizenznehmer die Möglichkeit erhält, gegen derartigen Änderungen Einspruch zu erheben. Der Lizenznehmer muss den Einspruch innerhalb von sieben (7) Tagen ab Zugang der Information über den konkreten weiteren Auftragsverarbeiter beim Lizenznehmer in Schriftform (E-Mail genügt nicht) erklären. Erhebt der Lizenznehmer Einspruch, wird der Lizenzgeber den weiteren Auftragsverarbeiter nicht in Anspruch nehmen.
Nimmt der Lizenzgeber die Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters in Anspruch, um bestimmte Verarbeitungstätigkeiten im Namen des Lizenznehmer auszuführen, so werden diesem weiteren Auftragsverarbeiter im Wege eines Vertrags dieselben Datenschutzpflichten auferlegt, wie sie in diesem AVV festgelegt sind, wobei insbesondere hinreichende Garantien dafür geboten werden müssen, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung entsprechend den Anforderungen der DSGVO erfolgt.
Kommt der weitere Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der erste Auftragsverarbeiter gegenüber dem Lizenznehmer für die Einhaltung der Pflichten jenes anderen Auftragsverarbeiters.
Die folgenden weiteren Auftragsverarbeiter werden zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pilotvertrags vom Lizenzgeber in Anspruch genommen, sodass bezüglich dieser kein Einspruchsrecht des Lizenznehmers besteht:
• Amazon Web Services EMEA SARL, Marcel-Breuer-Str. 12, 80807 München als Hostinganbieter
LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
Die Laufzeit dieses AVVs entspricht der Laufzeit des Pilotvertrags. Ist der Pilotvertrag ordentlich kündbar, gelten die Regelungen zur ordentlichen Kündigung entsprechend. Im Zweifel gilt eine Kündigung des Pilotvertrags auch als Kündigung dieses AVVs und eine Kündigung dieses AVVs als Kündigung des Pilotvertrages.
Nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen löscht der Lizenzgeber nach Wahl des Lizenznehmers entweder alle personenbezogenen Daten, die Gegenstand dieses AVVs sind, oder gibt diese an den Lizenznehmer zurück und löscht die vorhandenen Kopien, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Änderungen und Ergänzungen dieses AVVs bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
Die Regelungen dieses AVVs gehen im Zweifel den Regelungen des Pilotvertrags vor. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen einer Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt.
Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Sitz des Lizenzgebers.
Anhang 1 (Einzelheiten zur Verarbeitung)
Gegenstand der Verarbeitung ist die Erbringung der Leistungen aus dem Pilotvertrag.
Die Dauer der Verarbeitung richtet sich nach der Dauer der Erbringung der Leistungen aus dem Pilotvertrag.
Die Verarbeitung dient dem Zweck der Erbringung der Leistungen aus dem Pilotvertrag.
Soweit der Lizenzgeber personenbezogene Daten verarbeitet, um den Lizenznehmer bei der Einhaltung seiner Pflichten aus der DSGVO zu unterstützen, dient die Verarbeitung dem Zweck der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen des Lizenznehmers.
Arten der Verarbeitung:
Erheben, Erfassen: Im Rahmen eines üblichen Arzt-Patienten-Gesprächs werden personenbezogene Daten wie Name, Wohnort, Geburtsdatum und medizinische Informationen erhoben. Dies geschieht durch Audioaufzeichnung des Dialogs. Zusätzlich wird eine explizite Zustimmung zur Datenverarbeitung erfasst.
Speichern: Die personenbezogenen Daten werden nicht für den weiteren Gebrauch gespeichert, sondern nur für die Erstellung des Arztbriefes und der ärztlichen Dokumentation verwendet Die Haltedauer der Daten beträgt maximal 24 Stunden.
Anpassen, Verändern: Audioaufnahmen werden mittels KI-Technologie in Text transkribiert und daraufhin zusammengefasst. Dieser Prozess ist durch den Nutzer variabel anpassbar, z.B. hinsichtlich Textlänge oder Tonalität. Eine manuelle Bearbeitung des transkribierten Textes ist möglich. Die transkribierten und zusammengefassten Daten werden für die Erstellung des Arztbriefes verwendet und im AWS Cloud-Service verarbeitet.
Löschen, Vernichten: Die erhobenen personenbezogenen Daten werden nach Erstellung des Arztbriefes, spätestens aber nach 24 Stunden gelöscht.
Andere: Weitere Datenverarbeitungsschritte sind nicht vorgesehen, es sei denn, sie werden gesondert vereinbart und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen.
Kategorien der personenbezogenen Daten: Alle Inhalte eines Arzt-Patienten Gesprächs und damit unter anderem:
Name
Alter und Geburtsdatum
Details zur Krankengeschichte (z.B. Vorerkrankungen, aktuelle Beschwerden, Medikation)
Wohnort
Geschlecht
Details über Dritte (z.B. Angehörige, Mitbehandler), die Patienten offenbaren